Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen, die Vorrang vor den Bedingungen unserer Vertragspartner haben, gelten für alle Verkäufe, Vermietungen von Waren und die Vergabe von Arbeiten von/an GAMING CHAIRS & EVENTS SRL, im Folgenden als „GCE“ bezeichnet.

Alle Zahlungen sind am Sitz von GCE in Lessines oder auf ein Bankkonto im Namen von GCE zu leisten.

Jeder Einspruch gegen die Rechnung muss innerhalb von 5 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich erfolgen. Der Kunde wird gebeten, immer die Nummer und das Datum der Rechnung anzugeben.

Rechnungen sind vorbehaltlich festgelegter Fälligkeitstermine in bar zu zahlen. Bei Nichtbezahlung der Rechnung am Fälligkeitstag sind von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von 8% pro Jahr auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Bei fahrlässiger oder böswilliger Nichtbezahlung eines Teils oder des gesamten Rechnungsbetrags am Fälligkeitstag und nach Inverzugsetzung wird der Rechnungsbetrag automatisch um 8 % (mit einem Mindestbetrag von 125 EUR und einem Höchstbetrag von 2.500 EUR) als pauschale Entschädigung für außergerichtliche Kosten erhöht, ohne dass diese Bestimmung ein Hindernis für die mögliche Anwendung von Artikel 1244 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt.

Bei Nichtbezahlung am Fälligkeitstag behält sich GCE das Recht vor, weitere Lieferungen auszusetzen. GCE behält sich außerdem das Recht vor, alle Verträge ohne gerichtliche Intervention und ohne vorherige Inverzugsetzung für den gesamten oder den nicht erfüllten Teil als von Rechts wegen aufgelöst zu betrachten.

Wird eine Rechnung nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlt, werden ipso facto alle noch nicht fälligen Rechnungen fällig.

Alle fälligen Beträge sind übertragbar. Im Falle von Streitigkeiten sind nur die Gerichte und Friedensrichter des Bezirks zuständig, in dem GCE seinen Sitz hat.

Alle Verträge unterliegen dem belgischen Recht.

Die Preise von GCE sind reine Nettopreise und gelten für Waren, die aus unseren Lagern entnommen werden. Wenn nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise ohne Mehrwertsteuer und andere steuerliche Abgaben, die immer zu Lasten des Kunden gehen.

Jede Erhöhung der Warenpreise zwischen dem Bestelldatum und dem Lieferdatum, die durch steigende Materialpreise und Löhne verursacht wird, geht zu Lasten des Käufers.

GCE behält sich das Recht vor, vom Kunden aufgegebene Bestellungen ganz oder teilweise zu stornieren, wenn die vom Kunden bestellten Waren bei unserem Hersteller oder Lieferanten nicht verfügbar sind, ohne dass der Kunde Anspruch auf irgendeine Entschädigung hat.

Im Falle einer Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber behält sich GCE das Recht vor, nach allgemeinem Recht die Ausführung des Vertrags zu verlangen oder den Vertrag von Rechts wegen und ohne gerichtliche Intervention als storniert zu betrachten; in diesem Fall schuldet der Auftraggeber uns von Rechts wegen und ohne vorherige Ankündigung innerhalb von 8 Kalendertagen nach der Stornierungsmitteilung eine pauschale Entschädigung in Höhe von 25 % des Auftragswerts.

Die Liefertermine werden nur informationshalber angegeben und sind für GCE nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Käufer nicht zu einer Entschädigung oder zur Auflösung des Vertrags. Wenn GCE aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen, behält sich GCE das Recht vor, den Vertrag ohne Anspruch auf Schadenersatz zu kündigen. Ohne den Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen, gelten als höhere Gewalt: Erschöpfung der Lagerbestände, Lieferverzögerungen oder das Ausbleiben von Lieferungen durch die Zulieferer einer Partei, Streik, Aussperrung, Krieg, Epidemie, hoher Krankenstand, Computer-, Internet- oder Telekommunikationsausfälle, staatliche Entscheidungen oder Eingriffe (einschließlich der Verweigerung oder Aufhebung einer Genehmigung oder Lizenz), …

Unsere Gewährleistungspflicht für Mängel an den gelieferten Waren geht nicht über die unserer Lieferanten hinaus.
Der Kunde verpflichtet sich, die verkauften Waren sofort nach der Lieferung in Empfang zu nehmen und zu prüfen, ob die Qualität und/oder die Menge der gelieferten Waren dem Vereinbarten entspricht. Alle sichtbaren Mängel und Nichtübereinstimmungen der gelieferten Waren müssen GCE unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach der Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden. Solche Beanstandungen sind nur gültig und werden nur unter der Voraussetzung untersucht, dass die verkauften Waren noch nicht vom Kunden in Gebrauch genommen wurden. Solche Reklamationen setzen die Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht aus. Gegebenenfalls muss die betreffende Ware innerhalb von 5 Tagen nach der Reklamation an uns zurückgeschickt werden. Rücksendungen, die nur durch ein von uns benanntes Transportunternehmen erfolgen können, werden jedoch nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung akzeptiert. Erfolgt innerhalb der oben beschriebenen 48 Stunden keine schriftliche Antwort, wird davon ausgegangen, dass der Kunde die Lieferung angenommen hat.

Die Lagerung der Waren bis zur Lieferung oder Abholung erfolgt auf Risiko des Kunden.

Weigert sich der Kunde, die bestellten Waren abzunehmen, behält sich GCE das Recht vor, entweder die Erfüllung des Vertrags nach allgemeinem Recht zu verlangen oder nach vorheriger Inverzugsetzung den Vertrag von Rechts wegen als aufgelöst zu betrachten. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung innerhalb von 8 Kalendertagen nach der Mitteilung der Auflösung einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Verkaufspreises zu zahlen.

Der Austausch eines Teils unserer Lieferung kann weder zu einer Verletzung des geschlossenen Vertrags führen noch als Vorwand für eine Entschädigung dienen, während er den Kunden nicht dazu berechtigt, die Zahlung eines fälligen Restbetrags auf seinem Konto zu verweigern.

GCE haftet in keinem Fall, wenn der Schaden nicht nur durch einen Fehler des Produkts, sondern auch durch einen Fehler oder eine Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder einer Person, für die der Auftraggeber verantwortlich ist, verursacht wird.

Sofern nicht anders vereinbart, behält GCE das Eigentum an allen von GCE verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung, einschließlich Zinsen und Kosten. Solange das Eigentum an den verkauften Waren nicht wirksam auf den Kunden übertragen ist, 1) ist es dem Kunden ausdrücklich untersagt, die gelieferten Waren als Zahlungsmittel zu verwenden, sie zu verpfänden oder mit einem anderen Sicherungsrecht zu belasten; 2) hat der Kunde an den gelieferten Waren ein Zeichen anzubringen, dass die gelieferten Waren Eigentum von GCE bleiben. Diese Klausel gilt, soweit erforderlich, für jede Lieferung als wiederholt. Der Kunde verpflichtet sich, GCE unverzüglich per Einschreiben zu benachrichtigen, wenn die verkauften Waren von einem Dritten gepfändet werden. Der Kunde hat eine Sorgfaltspflicht gegenüber den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und muss diese in einwandfreiem Zustand an einem dafür geeigneten und sauberen Ort lagern und aufbewahren, der den höchsten Standards und Sicherheitsanforderungen des Sektors entspricht. Der Kunde muss diese Waren außerdem gegen alle branchenüblichen Risiken versichern (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Verderb oder jede andere Form der Verschlechterung, Feuer, Wasserschäden und Diebstahl).

Unsere Preise werden auf der Grundlage der geltenden Lohntarife und Rohstoffe berechnet. Ändert sich eines dieser Elemente im Laufe der Herstellung, des Einbaus oder der Realisierung des Produkts/Vertrags, wird die Erhöhung dem Kunden im Umfang des unvollendeten Teils des Auftrags in Rechnung gestellt.

Eine nach der Annahme des Auftrags verlangte Änderung, entweder während der Planung oder der Ausführung, führt zu einer Preiserhöhung, die entsprechend der verlangten Änderung berechnet wird.

Verlegungs- und Arbeitskosten, die nicht in unserem Preisangebot enthalten sind, gehen zu Lasten des Kunden.

Der Preis für die Vermittlung, die wir übernehmen, beinhaltet nur die Arbeit, die von unseren Arbeitskräften ausgeführt wird.

Das Be- und Entladen, das Heben von Lasten und alle anderen größeren Arbeiten gehen nicht zu unseren Lasten.

Eventuell benötigte Gerüste und Hebevorrichtungen werden uns auf Kosten des Kunden zur Verfügung gestellt.

Wenn unser Angebot nicht innerhalb der 5 Kalendertage, in denen es formuliert wurde, vom Kunden angenommen wird, bindet es uns nicht mehr. Alle unsere Angebote sind sehr streng auf die darin angegebenen Elemente beschränkt. Die Anzahl der Einheiten, die angegebenen Gewichte und Oberflächen sind in unseren Angeboten ohne Gewähr enthalten; es obliegt dem Kunden zu prüfen, ob sie der Realität entsprechen. Wenn bei der Lieferung die benötigten Mengen höher sind als ursprünglich vorgesehen, werden die zusätzlich gelieferten Mengen gesondert in Rechnung gestellt.

Der Kunde, der die Bestellung aufgibt, gilt als bevollmächtigt, dies zu tun.

Eine Bestellung wird nicht berücksichtigt, solange das Doppelte des Angebots, das ordnungsgemäß unterzeichnet wurde, nicht überwiesen wurde. Wurde bei der Bestellung eine Anzahlung verlangt, sind wir nicht gebunden, solange die Anzahlung nicht innerhalb von acht Kalendertagen gezahlt wurde. Der fällige Restbetrag wird in Rechnung gestellt und kann an dem Tag eingefordert werden, an dem die ausgeführte Bestellung dem Kunden zur Verfügung gestellt wird.

Nachdem die Bestellung wie in den oben genannten Artikeln festgelegt angenommen wurde, verpflichtet die Stornierung, aus welchem Grund auch immer, den Kunden zur Zahlung von Schadensersatz „de jure“ und ohne vorherige Immorastation. Die Entschädigung ist festgelegt, konventionell und unvermeidlich.

Unsere Widerrufsbelehrung ist wie folgt aufgebaut:

  • Mehr als 60 Tage vor der Veranstaltung: Volle Rückerstattung der geleisteten Anzahlungen. Eine Verwaltungsgebühr von 100 EUR exkl. MwSt. wird abgezogen.
  • 30-60 Tage vor der Veranstaltung: Rückerstattung von 50% der Anzahlung.
  • 15-30 Tage vor der Veranstaltung: Rückerstattung von 25% der Anzahlung.
  • Weniger als 15 Tage vor der Veranstaltung: Keine Rückerstattung und die volle Zahlung ist erforderlich, da die Vorbereitungen und die Logistik bereits abgeschlossen sind.
  • Für jede Stornierung wird eine Verwaltungsgebühr von 100 EUR ohne MwSt. erhoben.

Höhere Gewalt:
Bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Naturkatastrophen, behördlichen Beschränkungen oder anderen unkontrollierbaren Umständen können beide Parteien vereinbaren, den Vertrag zu verschieben oder eine teilweise Rückerstattung auszuhandeln.

Wenn GCE den Vertrag aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen kann, behalten wir uns das Recht vor, den Vertrag zu kündigen, ohne dass eine Entschädigung fällig wird. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit gelten als Fälle höherer Gewalt: Erschöpfung der Vorräte, Lieferverzögerungen oder -ausfälle von Lieferanten einer Partei, Streik, Aussperrung, Krieg, Epidemie, hoher Krankenstand, Computer-, Internet- oder Telekommunikationsausfälle, behördliche Entscheidungen oder Eingriffe (einschließlich Verweigerung oder Aufhebung einer Genehmigung oder Lizenz), …

Unsere Gewährleistungspflicht in Bezug auf Mängel an den gelieferten Waren und Dienstleistungen geht nicht über die unserer Lieferanten hinaus.

Beanstandungen müssen uns innerhalb von 5 Tagen nach dem Lieferdatum per Einschreiben mitgeteilt werden.

Der Kunde bestätigt, alle Waren in gutem und ordentlichem Zustand erhalten zu haben und verpflichtet sich, die Waren jederzeit mit der gebotenen Sorgfalt zu verwenden und die gemieteten Waren im gleichen Zustand zurückzugeben.

Der Kunde hat die Pflicht, sich gegen Diebstahl, Feuer und Schäden an Dritten zu versichern.

Außerdem darf der Kunde das Aussehen oder die Struktur des gelieferten Standes ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht verändern, auch nicht teilweise. Der Kunde muss die gemietete Ausrüstung ausreichend reinigen, bevor er sie an GCE zurückgibt. Wenn GCE jedoch feststellt, dass dies nicht/unzureichend geschehen ist, ist der Kunde verpflichtet, Schadensersatz in Höhe von mindestens 15 % des Rechnungsbetrags zu leisten, unbeschadet des Rechts von GCE, den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen, wenn dieser 15 % des Rechnungsbetrags übersteigt.

Im Falle des Verschwindens, der Zerstörung oder der nicht erfolgten Rückgabe der gemieteten Ausrüstung zum vereinbarten Zeitpunkt werden alle daraus resultierenden Schäden und Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Ebenso werden zerbrochene Waren dem Kunden in Rechnung gestellt. GCE ist berechtigt, in den vorgenannten Fällen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags zu verlangen, unbeschadet des Rechts von GCE, den tatsächlich erlittenen Schaden geltend zu machen, wenn dieser 15 % des Rechnungsbetrags übersteigt.

Wir haben eine Frist von 8 Tagen nach der Rückgabe, Samstage, Sonntage und Feiertage nicht mitgerechnet, um den Mieter per Einschreiben über unsere Feststellungen zu Schäden, Wertverlusten, unzureichender Reinigung usw. zu informieren. Reagiert der Mieter nicht innerhalb von 3 Tagen, wird dies als Annahme der Feststellungen gewertet. Im Falle eines Protestes hingegen muss er innerhalb von 3 Tagen zu unseren Lagern kommen, um die Feststellungen zu überprüfen.

Unsere Waren und anderes Material werden ausschließlich auf Risiko des Kunden transportiert.

Die Haftung von GCE ist in jedem Fall auf die für den Auftrag gewährte Vergütung beschränkt und GCE haftet nur für direkte Schäden, die durch einen Mangel der gelieferten Ware entstehen.

Gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, haftet GCE nicht für schwerwiegende Fehler, die von seinen Angestellten, Mitarbeitern und/oder Vertretern bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit begangen werden.

Wir sind ausdrücklich von jeglicher Haftung aufgrund direkter oder indirekter physischer oder materieller Schäden befreit, die während der Lieferung und Nutzung der von uns gelieferten oder gemieteten Produkte entstehen.

Schäden oder Unfälle auf der Baustelle, die von unserem Arbeitnehmer verursacht wurden oder für die wir haften könnten, müssen uns zwingend per Einschreiben mitgeteilt werden, und zwar innerhalb von 12 Stunden bei Personenschäden; per Einschreiben innerhalb von 24 Stunden bei Sachschäden.

Ungeachtet des Verkaufs bleibt das Modell unser Eigentum, da alle Rechte exklusiv vorbehalten sind.

Entwürfe, Probedrucke, Modelle und Zeichnungen bleiben unser exklusives Eigentum.

Das Kopieren, Nachahmen, Vervielfältigen, Verändern oder Weitergeben an Dritte ohne unsere vorherige schriftliche und unterschriebene Zustimmung ist unter Androhung von Schadenersatz verboten. Sie müssen „ad nutum“ an uns zurückgeschickt werden.

Wenn der Kunde uns Modelle, grafische Entwürfe oder Zeichnungen anvertraut, ist er für die Ausübung seiner gewerblichen oder künstlerischen Eigentumsrechte verantwortlich.

Die Übergabe eines vom Kunden unterzeichneten oder datierten Druckauftrags entbindet uns von jeglicher Haftung für Fehler oder Auslassungen, die nach der Ausführung festgestellt werden können.

Das „Gut zum Druck“ bleibt unser Eigentum und dient im Streitfall als Beweis.

GAMING CHAIRS & EVENTS SRL/BV

Chemin de Mons à Gand 125
7860 Lessines
Belgien

Telefon: +32 (0)488 775 750

MwSt.-Nr.: BE1015.826.857

Bank: Crelan BE65 1030 9445 1796

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